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Kündigungsfrist-Rechner Schweiz

Wann endet dein Arbeitsverhältnis, wenn du jetzt kündigst? Der Rechner zeigt dir das genaue Enddatum nach Schweizer Obligationenrecht: mit Probezeit, Dienstjahr und Kündigung auf Ende Monat.

Deine Angaben bleiben in deinem Browser und werden nicht an uns übertragen. Wenn du dich für das Kündigungsschreiben registrierst oder anmeldest, merkt sich dein Browser die Angaben höchstens 24 Stunden.

Orientierung nach Art. 335b und 335c OR, keine Rechtsberatung. Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) können andere Fristen festlegen; massgebend ist der Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger eintrifft, nicht das Versanddatum. Bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Militärdienst gelten bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber Sperrfristen (Art. 336c OR).

Kündigungsfristen in der Schweiz (Art. 335b und 335c OR)

  • Probezeit: 7 Tage, auf jeden beliebigen Tag. Ohne Vereinbarung gilt der erste Monat als Probezeit, vertraglich sind höchstens 3 Monate möglich.
  • 1. Dienstjahr: 1 Monat, auf Ende eines Monats.
  • 2. bis 9. Dienstjahr: 2 Monate, auf Ende eines Monats.
  • Ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate, auf Ende eines Monats.

Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können andere Fristen festlegen. Unter einen Monat darf die Frist nach der Probezeit nur ein Gesamtarbeitsvertrag senken, und nur für das erste Dienstjahr.

Wann muss die Kündigung eintreffen?

Massgebend ist der Tag, an dem die Kündigung beim Empfänger eintrifft, nicht das Versanddatum. Bei einer Frist auf Ende Monat muss sie spätestens am letzten Tag des Monats vor Beginn der Frist da sein. Dieser Tag bestimmt auch das Dienstjahr: Trifft die Kündigung noch im ersten Dienstjahr ein, gilt ein Monat, auch wenn die Frist erst im zweiten Dienstjahr abläuft. Weil du das Eintreffen beweisen musst, lohnt sich ein eingeschriebener Brief mit Vorlauf oder die Übergabe gegen Unterschrift.

Was sind Sperrfristen?

Kündigt der Arbeitgeber, schützt Art. 336c OR Arbeitnehmende in bestimmten Situationen: bei Krankheit oder Unfall im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, vom zweiten bis fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen; bei Schwangerschaft während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Wer selbst kündigt, ist von diesen Sperrfristen nicht betroffen.

Diese Seite bietet Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Unklarheiten helfen die kantonale Arbeitsinspektion, eine Gewerkschaft oder eine Fachperson.

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